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MOROCCOFRUIT TRADE, zur Startseite

Allgemeine Informationen

Gewürze sind getrocknete Ware mit langer Lagerfähigkeit, ihre Spezifikation folgt deshalb anderen Regeln als die der Frischware. Über den Artikel entscheiden botanische Art, Handelsform, Qualitätskategorie, Behandlung zur Keimreduktion und die Herkunft, die bei jedem der sieben Gewürze eine andere ist. Diese Seite nennt je Position die Werte für Ihre Spezifikation sowie die Grenzwerte, gegen die eine Partie geprüft wird.

Sortiment
Safran, Ras el Hanout, Kreuzkümmel, Zimt, Vanille, Ingwer und Kurkuma
Herkunft
je Gewürz verschieden, die Angabe für eine Partie steht im Ursprungszeugniskeine pauschale Herkunftsaussage für das Sortiment
Handelsformen
ganz, geschnitten, gebrochen sowie gemahlenhandelsüblich
Kontaminanten
Ochratoxin A höchstens 15 µg/kg bei getrockneten Gewürzen, Aflatoxine nur bei Capsicum, Pfeffer, Muskatnuss und Gelbwurz sowie bei Mischungen mit einem dieser Bestandteile: B1 höchstens 5,0 µg/kg, Summe B1, B2, G1 und G2 höchstens 10,0 µg/kgVerordnung (EU) 2023/915, Anhang I, Einträge 1.1.14 und 1.2.17
Lagerung
trocken, kühl, licht- und luftdicht, ohne Kühlkettehandelsüblich
Status
Verfügbarkeit auf Anfrage

Einordnung

Ein Handelssortiment mit Herkunftsangabe je Gewürz

Dieser Bereich steht getrennt von der Frischware, weil er eine andere Herkunftslage hat. Von den sieben Positionen tragen zwei eine marokkanische Herkunft, die sich belegen lässt: Safran wird in Marokko angebaut, Ras el Hanout ist eine Gewürzmischung des Maghreb. Die übrigen fünf Positionen stammen aus anderen Anbauregionen, weil die Pflanzen dort wachsen und in Marokko nicht.

Die üblichen Ursprungsländer je Gewürz lauten: Zimt kommt aus China, Indonesien, Vietnam sowie Sri Lanka, Vanille überwiegend aus Madagaskar und Indonesien, Ingwer überwiegend aus Indien, Nigeria sowie China, Kurkuma überwiegend aus Indien, Kreuzkümmel überwiegend aus Indien, Syrien sowie der Türkei. Ein Satz wie „Gewürze aus Marokko“ wäre für diese fünf Positionen eine falsche Herkunftsangabe. Wir schreiben ihn deshalb nicht.

Für den Einkauf folgt daraus eine einfache Regel. Die Herkunft einer konkreten Partie ergibt sich aus dem Ursprungszeugnis und den Begleitpapieren der Sendung, nicht aus einer Angabe auf dieser Seite. Die Länderangaben in den folgenden Abschnitten beschreiben den Weltmarkt und dienen Ihrer Kalkulation sowie Ihrer Lieferantenbewertung. Sie sind keine Zusage für eine Lieferung.

Zur Einordnung des Safrans gehört eine Zahl. Der marokkanische Anbau liegt in der Gegend um Taliouine in der Provinz Taroudant, Region Souss-Massa, geerntet wird im Herbst. Das marokkanische Landwirtschaftsministerium gibt an, dass sich die Anbaufläche zwischen 2008 und 2019 verdreifacht und die Erntemenge um den Faktor 4,3 erhöht hat. Gemessen am Weltmarkt bleibt Marokko dennoch ein kleiner Erzeuger, weil Iran rund 90 Prozent der Weltproduktion stellt.

  • Safran und Ras el Hanout tragen eine marokkanische Herkunft, die übrigen fünf Positionen stammen aus anderen Anbauregionen.
  • Die Herkunft einer Partie entnehmen Sie dem Ursprungszeugnis, nicht einer pauschalen Angabe.
  • Bei Ras el Hanout begründet das Mischen keine einheitliche Herkunft der einzelnen Bestandteile.
  • Botanische Art, Handelsform, Qualitätskategorie, Behandlung zur Keimreduktion und Gebinde legen wir vor der ersten Bestellung schriftlich fest.
Eine dunkelgraue Steinschale ist gehäuft mit roten Safranfäden gefüllt, an deren Enden gelbe Griffelteile sitzen, links daneben liegen einzelne Fäden auf schwarzem Untergrund.

Gewürze, Handelsform

Safran

Safran besteht aus den getrockneten Narbenschenkeln von Crocus sativus und wird über drei Kennzahlen nach ISO 3632 bestellt.

Die Ware ist der rote Narbenschenkel der Blüte, im Handel Faden oder Filament genannt. Jede Blüte trägt drei davon, geerntet wird von Hand innerhalb eines Blühfensters von ein bis zwei Wochen im Herbst. Aus diesem Verhältnis von Handarbeit zu Ausbeute folgt der Warenwert, der Safran von jedem anderen Gewürz dieses Sortiments trennt.

Im Handel entscheidet die Form über das Risiko. Ganze Fäden lassen sich mikroskopisch und mit bloßem Auge beurteilen, gemahlener Safran nicht. Wer Pulver bestellt, verlagert die gesamte Qualitätsprüfung in das Labor. Als zweite Unterscheidung gilt der Anteil gelber Griffelteile am Faden: Ware ohne Griffelanteil trägt die volle Färbekraft, Ware mit Griffelanteil verdünnt sie, ohne dass die Fäden dadurch minderwertig aussehen.

Die maßgebliche Bestellangabe im Safranhandel ist das Analysenzeugnis nach ISO 3632. Die Norm gilt im Unionsrecht nicht unmittelbar, sie wird über die Spezifikation vereinbart und bindet den Lieferanten erst mit dieser Vereinbarung. Sie misst drei Kennzahlen spektralphotometrisch an einem wässrigen Auszug und drückt sie als Extinktion E 1 Prozent 1 cm aus: die Färbekraft über das Crocin bei 440 nm, den Bitterstoff über das Picrocrocin bei 257 nm sowie das Aroma über das Safranal bei 330 nm. Daraus ergeben sich die drei Handelskategorien I, II und III. Kategorie I beginnt bei einer Färbekraft von 200, für das Safranal gilt in allen Kategorien ein Bereich von 20 bis 50. Eine frühere Kategorie IV unterhalb einer Färbekraft von 80 wird nicht mehr geführt.

Safran ist zugleich das am häufigsten verfälschte Gewürz dieses Sortiments. Beschrieben sind die Streckung mit Färberdistel, Kurkuma, Paprika, gefärbten Maisnarben, Ringelblumenblüten oder gefärbten Seidenfäden, in Europa zuletzt auch der Zusatz von Gardenienextrakt. Hinzu kommt die Beschwerung mit Honig oder Öl, die das Gewicht erhöht. Das Analysenzeugnis nach ISO 3632 deckt die Streckung auf, weil jede Verdünnung die Färbekraft senkt.

Worauf der Einkauf achtet

  • ISO 3632 ist kein Unionsrecht, sie wird über die Spezifikation vereinbart. Ein Analysenzeugnis nach ISO 3632 mit Chargenbezug gehört deshalb ausdrücklich in die Bestellung, die Angabe einer Kategorie ohne Messwerte ist keine Spezifikation.
  • Ganze Fäden lassen sich prüfen, gemahlene Ware nicht. Der Aufpreis für Fäden ist der Preis für die eigene Prüfbarkeit.
  • Ein hoher Anteil gelber Griffelteile senkt die Färbekraft, ohne dass die Ware verdorben aussieht.
  • Klebrige oder auffällig schwere Fäden deuten auf eine Beschwerung mit Honig oder Öl hin.
  • Blütenreste, Staub sowie Bruch am Boden des Gebindes sind Fremdbestandteile und mindern die Ausbeute.
  • Ausgeblichene, hellrote bis orange Fäden zeigen eine Lagerung am Licht an. Der Verlust an Färbekraft ist nicht umkehrbar.
Ein hölzerner Mörser mit Stößel ist mit einer braunen Pulvermischung gefüllt, daneben liegen ganze Gewürze: Zimtstangen, Pfefferkörner, Koriandersaat, Nelken, Kardamomkapseln, Muskatnuss, getrocknete Chilischoten, Sternanis und Lorbeerblätter.

Gewürze, Handelsform

Ras el Hanout

Ras el Hanout ist eine Gewürzmischung ohne festgelegte Rezeptur, die Spezifikation entsteht deshalb je Lieferant.

Die Mischung stammt aus dem Maghreb und besteht je nach Rezept aus bis zu etwa 30 gemahlenen Gewürzen. Als Grundgerüst gelten Kreuzkümmel, Koriandersaat, Kurkuma, Ingwer, Kardamom sowie Muskatnuss, häufig ergänzt um Zimt, Nelken, schwarzen Pfeffer, Fenchelsamen oder Oregano. Im Handel begegnen zwei Ausrichtungen: eine gelbe, von Kurkuma geprägte Variante sowie eine rote, von Chili geprägte Variante. Marokkanische Mischungen fallen üblicherweise schärfer aus als tunesische.

Eine festgelegte Rezeptur gibt es nicht, ebenso wenig eine Legaldefinition. Für den Einkauf hat das eine unmittelbare Folge: Zwei Lieferanten liefern unter derselben Warenbezeichnung zwei verschiedene Erzeugnisse. Die Rezeptur mit Mengenanteilen gehört deshalb schriftlich in die Spezifikation, nicht in ein Verkaufsgespräch. Ohne diese Liste lässt sich weder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 9 Absatz 1 der Lebensmittelinformationsverordnung erstellen noch die Allergenlage nach Artikel 21 in Verbindung mit Anhang II beurteilen.

Der zweite Punkt betrifft die Zusätze. Gewürzmischungen enthalten je nach Hersteller Kochsalz, Trennmittel, Rieselhilfen, Stärke oder andere Füllstoffe. Jeder dieser Bestandteile ist deklarationspflichtig und verändert zugleich die Wirkung im Rezept Ihres Verwenders. Die Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten des Deutschen Lebensmittelbuchs beschreiben dazu die Verkehrsauffassung, ihre jeweils geltende Fassung wird von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission veröffentlicht.

Zur Herkunft einer Mischung gilt eine eigene Logik. Die Mischung stammt aus dem Maghreb, ihre Bestandteile stammen aus den Anbauländern der jeweiligen Einzelgewürze. Das Mischen und Mahlen begründet keine einheitliche Herkunft der Bestandteile. Welches Ursprungsland zolltechnisch gilt, richtet sich nach der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, lebensmittelrechtlich verlangt Artikel 26 Absatz 2 der Lebensmittelinformationsverordnung eine Herkunftsangabe dort, wo ohne sie eine Irreführung möglich wäre. Beides klären wir je Lieferant, statt eine Angabe für die ganze Warengruppe zu behaupten.

Worauf der Einkauf achtet

  • Die vollständige Rezeptur mit Mengenanteilen gehört schriftlich zur Spezifikation, eine Beschreibung wie „orientalische Mischung“ genügt nicht.
  • Die Allergenerklärung des Lieferanten muss die Mischung und die Anlage abdecken, weil gemahlene Gewürze auf denselben Mühlen laufen.
  • Kochsalz, Trennmittel, Rieselhilfen und Füllstoffe sind gesondert abzufragen, sie verändern Dosierung und Deklaration.
  • In der Literatur sind für traditionelle Mischungen Bestandteile beschrieben, die in der Europäischen Union nicht als Lebensmittel verkehrsfähig sind, darunter Tollkirsche und Spanische Fliege. Eine Positivliste der Bestandteile schließt das aus.
  • Farbunterschiede zwischen zwei Chargen sind bei kurkumabetonten Mischungen üblich. Ein Farbmuster mit Toleranz verhindert die Diskussion beim Wareneingang.
  • Behandlung zur Keimreduktion, also Bestrahlung oder Wasserdampf, ist vor der ersten Bestellung zu klären, weil eine Bestrahlung kennzeichnungspflichtig ist.
Eine helle Holzschaufel ist gehäuft mit länglichen, längs gerippten hellbraunen Samen gefüllt, weitere Samen liegen auf dem dunklen Holzbrett darunter.

Gewürze, Handelsform

Kreuzkümmel

Kreuzkümmel sind die getrockneten Früchte von Cuminum cyminum, im Handel ganz, gemahlen oder geröstet.

Die Ware ist botanisch eine Frucht, nämlich die Doppelachäne eines Doldenblütlers, im Sprachgebrauch dennoch Samen genannt. Für die Bestellung zählt der botanische Name, weil der deutsche Trivialname drei verschiedene Pflanzen bezeichnet: Kreuzkümmel ist Cuminum cyminum, Kümmel ist Carum carvi, Schwarzkümmel ist Nigella sativa. Die drei sind weder botanisch noch sensorisch austauschbar. Eine Bestellung über den botanischen Namen kostet nichts und schließt die häufigste Verwechslung dieses Sortiments aus.

Beim Ursprung ist die Verteilung eindeutig. Indien stellt rund 70 Prozent der Weltproduktion, dahinter folgen Syrien mit rund 13 Prozent, die Türkei mit rund 5 Prozent sowie die Vereinigten Arabischen Emirate mit rund 3 Prozent, hinzu kommt Iran. Für das indische Wirtschaftsjahr 2020/21 sind 856.000 Tonnen ausgewiesen. Marokko wird in den Anbaustatistiken nicht als nennenswerter Erzeuger geführt, marokkanische Küche und marokkanischer Anbau sind hier zwei verschiedene Dinge.

Bei den Handelsformen ist ganze Ware der Regelfall, gemahlene und geröstete Ware sind die Ausnahme mit dem höheren Prüfaufwand. Gemahlener Kreuzkümmel lässt sich mit Schalen- und Trestermaterial strecken, das mit bloßem Auge nicht mehr erkennbar ist. Der kritische Punkt daran ist nicht der Mengenverlust, sondern der mögliche Eintrag von Allergenen, die im Zutatenverzeichnis nicht stehen. Ein Screening auf Erdnuss- und Mandelprotein gehört bei gemahlener Ware deshalb in die Prüfvereinbarung.

Ware der Position 0909 aus Indien, unter die Kreuzkümmel fällt, steht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mit dem Kontrollparameter Pflanzenschutzmittelrückstände und einer Warenuntersuchung von 20 Prozent. Anhang II bedeutet mehr als eine Stichprobe an der Grenze: Die Sendung braucht eine amtliche Bescheinigung sowie ein Analyseergebnis aus dem Ursprungsland. Die Liste wird laufend geändert, ihr aktueller Stand ist vor jeder Einfuhr zu prüfen.

Worauf der Einkauf achtet

  • Der botanische Name gehört in die Bestellung, weil der deutsche Trivialname drei verschiedene Pflanzen bezeichnet.
  • Der Gehalt an ätherischem Öl ist die Aromakennzahl. Eine Partie kann sauber sein und trotzdem flach schmecken.
  • Fremdbesatz aus Stielen, Steinen, Erde und fremden Samen ist bei ganzer Ware mit einem Sieb und einer Waage prüfbar.
  • Gemahlene Ware braucht ein Screening auf Erdnuss- und Mandelprotein sowie eine Aussage zur Streckung.
  • Feuchte oberhalb der vereinbarten Grenze führt zu Verklumpung, Schimmel und später zu Mykotoxinen.
  • Vorratsschädlinge zeigen sich als Gespinste, Bohrlöcher und Fraßmehl am Sackboden. Die Prüfung gehört zur Warenannahme, nicht in das Lager.
Drei gerollte Zimtstangen mit hohlen Enden liegen auf einem Haufen aus fein gemahlenem braunem Zimtpulver.

Gewürze, Handelsform

Zimt

Bei Zimt entscheidet die botanische Art über den Cumaringehalt, deshalb gehört sie in jede Bestellung.

Der Handel führt unter dem Wort Zimt vier verschiedene Arten. Ceylon-Zimt oder echter Zimt ist Cinnamomum verum und kommt aus Sri Lanka. Cassia-Zimt zerfällt in China-Cassia von Cinnamomum cassia, Padang-Cassia von Cinnamomum burmannii aus Indonesien sowie Saigon-Cassia von Cinnamomum loureiroi aus Vietnam. Der bauliche Unterschied ist an der Stange erkennbar: Ceylon-Zimt besteht aus mehreren feinen Rindenlagen, die zu einer geschlossenen Stange gerollt sind, die übrigen Sorten bestehen meist aus einer einzelnen dicken Rindenschicht, die sich an beiden Enden einrollt.

Aus dieser Unterscheidung folgt der wichtigste Wert dieser Position, der Cumaringehalt. Cassia-Zimt enthält etwa 0,2 bis 0,3 g Cumarin je Kilogramm, indonesische und vietnamesische Ware nach veröffentlichten Messungen bis zu 9 g je Kilogramm, Ceylon-Zimt dagegen rund 0,02 g je Kilogramm. Die Europäische Union regelt Cumarin nicht am Gewürz, sondern am fertigen Lebensmittel. Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 nennt vier Höchstgehalte: 50 mg/kg für traditionelle oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist, 20 mg/kg für Frühstückscerealien einschließlich Müsli, 15 mg/kg für sonstige feine Backwaren sowie 5 mg/kg für Dessertspeisen.

Für den Einkauf hat diese Konstruktion eine praktische Folge. Nach Artikel 6 der Verordnung dürfen die Höchstgehalte nicht dadurch überschritten werden, dass Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften eingesetzt werden. Die Verantwortung liegt damit beim Hersteller des Enderzeugnisses, der aus dem Cumarinwert des gelieferten Zimts seine Einsatzmenge zurückrechnet. Ein Cumarinwert je Charge ist deshalb keine Zusatzleistung, sondern die Grundlage der Rezepturplanung Ihres Verwenders.

Beim Ursprung führt China die Statistik an. Für 2021 sind weltweit 226.753 Tonnen ausgewiesen, davon China 96.554 Tonnen entsprechend 42,6 Prozent, Indonesien 56.664 Tonnen, Vietnam 45.680 Tonnen sowie Sri Lanka 23.730 Tonnen. Asien stellt 98,2 Prozent der Erntemenge. Marokko ist kein Erzeugerland. Ware der Position 0906 aus Indien steht zusätzlich in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mit dem Parameter Pflanzenschutzmittelrückstände und einer Warenuntersuchung von 20 Prozent.

Worauf der Einkauf achtet

  • Die botanische Art gehört in Vertrag und Lieferschein. Die Angabe „Zimt“ allein lässt beide Arten zu und damit einen Unterschied im Cumaringehalt um mehr als das Zehnfache.
  • Ein Cumarinwert je Charge ist die Grundlage, auf der Ihr Verwender die Einsatzmenge im Rezept berechnet.
  • Bei Ceylon-Ware ist der Stangenaufbau am Bruch prüfbar: mehrere feine Lagen bedeuten Ceylon, eine einzelne dicke Lage bedeutet Cassia.
  • Gemahlene Ware lässt sich mit Nuss-, Mandel- und Kakaoschalenmehl oder mit Sandelholzmehl strecken. Die Streckung ist mit bloßem Auge nicht erkennbar.
  • Der Durchmesser der Stangen bestimmt die Handelsklasse. Eine Bestellung ohne Klasse überlässt diese Wahl dem Lieferanten.
  • Feuchte in der Umverpackung führt bei Stangen zu Schimmel an den Enden. Die Sichtprüfung beginnt am Bündelende, nicht in der Mitte.
Ein Bündel langer dunkelbrauner Vanilleschoten mit glänzender, längs gerillter Oberfläche liegt auf weißem Untergrund.

Gewürze, Handelsform

Vanille

Vanille wird nach Art, Aufbereitungsgrad, Länge und Feuchtegehalt gehandelt, der Feuchtewert trennt Gourmet- von Extraktqualität.

Im Handel stehen drei Arten. Vanilla planifolia liefert den weit überwiegenden Teil der Weltmenge und trägt aus Madagaskar, von Réunion sowie von den Inseln des Indischen Ozeans die Bezeichnung Bourbon-Vanille, benannt nach dem früheren Namen der Insel Réunion. Vanilla tahitensis wächst im Südpazifik, Vanilla pompona in der Karibik sowie in Mittel- und Südamerika. Die sogenannte Schote ist botanisch eine Kapselfrucht, die grün geerntet und erst durch Brühen, Schwitzen, Trocknen sowie Reifen zum Gewürz wird.

Beim Ursprung führt Madagaskar. Für 2023 sind weltweit 7.433 Tonnen ausgewiesen, davon Madagaskar 3.113 Tonnen entsprechend 42 Prozent, Indonesien 1.833 Tonnen entsprechend 25 Prozent, Mexiko 508 Tonnen, Papua-Neuguinea 491 Tonnen sowie China 434 Tonnen. Marokko ist kein Erzeugerland. Die kleine Weltmenge erklärt, warum Vanille auf Ernteausfälle und Wetterereignisse mit Preissprüngen reagiert, die kein anderes Gewürz dieses Sortiments zeigt.

Die Qualitätsunterscheidung läuft über zwei Zahlen. Gourmetqualität, im Handel auch Grade A oder Prime genannt, misst 15 cm und mehr und trägt einen Feuchtegehalt von 30 bis 35 Prozent. Extraktqualität, auch Grade B genannt, misst 10 bis 15 cm und trägt 15 bis 25 Prozent Feuchte. Die madagassische Staffelung untergliedert weiter, etwa Black oberhalb von 30 Prozent, TK bei 25 bis 30 Prozent sowie Red bei 22 bis 25 Prozent. Der Vanillingehalt der aufbereiteten Frucht liegt im Mittel bei rund 2,5 Prozent.

Feuchte ist bei dieser Position keine Nebenangabe. Sie bestimmt den Preis je Kilogramm, weil Wasser mitbezahlt wird, sie bestimmt die Geschmeidigkeit der Frucht und sie bestimmt das Schimmelrisiko im Lager. Ein zweiter Punkt betrifft die Deklaration: Ein sehr großer Teil der als Vanille verkauften Erzeugnisse ist mit Vanillin aus Lignin aromatisiert. Die Abgrenzung zwischen Vanilleextrakt und Vanillearoma gehört deshalb in die Bestellung, bei Extrakten lässt sie sich über die Isotopenanalytik prüfen. Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten steht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mit dem Parameter Pflanzenschutzmittelrückstände und einer Warenuntersuchung von 20 Prozent.

Worauf der Einkauf achtet

  • Feuchtegehalt und Länge gehören als Zahlen in die Spezifikation, die Wörter Gourmet und Extrakt allein sind keine Angabe.
  • Ein weißer Belag ist nicht in jedem Fall Schimmel. Ausgeschiedenes Vanillin bildet feine Kristalle, Schimmel bildet flaumige Nester. Die Unterscheidung gehört unter das Mikroskop und nicht in eine Diskussion.
  • Brüchige, trockene Früchte deuten auf einen Feuchteverlust im Vakuum hin und mindern die Ausbeute.
  • Bei Extrakten und Aromen ist die Deklaration zu prüfen, weil ein sehr großer Teil des Marktes mit Vanillin aus Lignin arbeitet.
  • Der Vanillingehalt ist die Kennzahl für die Ausbeute im Rezept. Er lässt sich der Frucht nicht ansehen.
  • Bei Bourbon-Vanille ist die Herkunft Teil der Bezeichnung. Sie gehört mit dem Ursprungszeugnis abgeglichen, nicht mit der Etikettenaufschrift.
Eine dunkle Holzschale ist gehäuft mit hellbeigem Ingwerpulver gefüllt, davor liegt ein Holzlöffel mit Pulver, rechts daneben liegt ein großes knolliges Ingwerrhizom auf einer braunen Holzfläche.

Gewürze, Handelsform

Ingwer

Getrockneter Ingwer ist das Rhizom von Zingiber officinale, im Handel ganz, geschnitten oder gemahlen.

Die Ware ist das unterirdische Rhizom, nicht die Wurzel. Getrockneter Ingwer ist eine andere Handelsware als Frischware: Er wird bei voller Reife nach acht bis zehn Monaten geerntet, getrocknet und je nach Aufbereitung ungeschält, geschält oder gekalkt gehandelt. Daneben stehen geschnittene Ware in Form von Splits, gebrochene Ware sowie gemahlene Ware. Der Gehalt an ätherischem Öl trägt das Aroma, die Schärfe stammt von den Gingerolen, aus denen bei Wärme, Säure und langer Lagerung Shogaole entstehen.

Beim Ursprung liegt Indien vorn. Für 2023 sind weltweit 4.877.179 Tonnen ausgewiesen, davon Indien 2.201.000 Tonnen entsprechend 45 Prozent, Nigeria 781.641 Tonnen entsprechend 16 Prozent, China 672.914 Tonnen entsprechend 14 Prozent, Nepal 309.533 Tonnen, Indonesien 198.873 Tonnen sowie Thailand 174.103 Tonnen. Die Zahlen umfassen Frisch- und Trockenware. Marokko wird darin nicht als nennenswerter Erzeuger geführt.

Rechtlich ist Ingwer ein Wurzel- und Rhizomgewürz, was für den Bleigehalt eine eigene Stufe bedeutet. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 staffelt Blei in getrockneten Gewürzen nach Pflanzenteil, für Wurzel- und Rhizomgewürze gilt ein Höchstgehalt von 1,50 mg/kg. Für Ochratoxin A gilt der allgemeine Wert von 15 µg/kg für getrocknete Gewürze. Ware der Position 0910 aus Indien steht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mit dem Parameter Pflanzenschutzmittelrückstände und 20 Prozent Warenuntersuchung, Ware derselben Position aus Äthiopien steht in Anhang I mit dem Parameter Aflatoxine und 10 Prozent Warenuntersuchung.

Bei gemahlener Ware ist die Streckung das bekannte Risiko. Beschrieben sind entölter Ingwer aus der Ölgewinnung, Stärke, Mehl sowie Kleie. Der Nachweis läuft über den Gehalt an ätherischem Öl, über die Bestimmung des Extrakts sowie über die mikroskopische Stärkeprüfung. Ganze und geschnittene Ware entzieht sich dieser Verfälschung weitgehend, weil sich Rhizomstücke nicht strecken lassen.

Worauf der Einkauf achtet

  • Der Gehalt an ätherischem Öl ist die Aromakennzahl und gehört als Zahl in die Spezifikation.
  • Gemahlene Ware braucht eine Aussage zur Streckung mit entöltem Ingwer, Stärke, Mehl oder Kleie.
  • Der Bleigehalt folgt bei Ingwer der Stufe für Wurzel- und Rhizomgewürze. Die botanische Zuordnung entscheidet damit über den anzuwendenden Grenzwert.
  • Feuchte oberhalb der vereinbarten Grenze führt zu Verklumpung und begünstigt Schimmelbildung.
  • Faserige, holzige Stücke deuten auf eine zu späte Ernte hin und mindern die Ausbeute beim Mahlen.
  • Bei Ware aus Ursprungsländern mit verstärkter Einfuhrkontrolle gehört das Analyseergebnis aus dem Ursprungsland zu den Dokumenten der Sendung.
Ein dunkler Holzlöffel trägt einen Kegel aus orangegelbem Kurkumapulver, ringsherum liegen ganze und aufgeschnittene Rhizome mit kräftig orangefarbener Schnittfläche.

Gewürze, Handelsform

Kurkuma

Kurkuma wird über den Curcumingehalt bestellt, die Verfälschung mit Farbmitteln ist bei dieser Position das zentrale Risiko.

Die Ware ist das Rhizom von Curcuma longa, gekocht, getrocknet und meist gemahlen. Abzugrenzen ist sie von der Javanischen Gelbwurz mit dem Namen Curcuma zanthorrhiza sowie von Curcuma aromatica, die beide eigene Handelswaren sind. Der Farbstoffanteil besteht aus Curcuminoiden mit bis zu 3 Prozent am Rhizom, darin rund 60 Prozent Curcumin, 25 Prozent Demethoxycurcumin sowie 15 Prozent Bisdemethoxycurcumin. Der Gehalt an ätherischem Öl reicht bis 5 Prozent und trägt das Aroma. Der Curcumingehalt ist die Bestellangabe, weil er über die Färbeleistung im Rezept Ihres Verwenders entscheidet.

Beim Ursprung ist Indien das mit Abstand größte Anbauland, es verbraucht zugleich rund 80 Prozent der Welternte im eigenen Markt. Daneben stehen Bangladesch, Myanmar, China, Indonesien sowie Nepal. Marokko wird als Anbauland nicht geführt. Ware der Position 0910 aus Indien, unter die Kurkuma fällt, steht in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mit dem Parameter Pflanzenschutzmittelrückstände und 20 Prozent Warenuntersuchung, verbunden mit der Pflicht zu amtlicher Bescheinigung und Analyseergebnis aus dem Ursprungsland.

Die Verfälschung ist bei Kurkuma dokumentiert und ernst. Als Farbaufheller ist Bleichromat nachgewiesen, in Bangladesch mit Gehalten bis zum 500fachen des dortigen nationalen Grenzwerts. Beschrieben sind daneben Metanilgelb als nicht zugelassener Azofarbstoff sowie die Streckung mit Stärke und Kreide. Der Grund liegt in der Ware selbst: Ein kräftig gelbes Pulver wirkt wie gehaltvolle Ware, obwohl die Farbe nichts über den Curcumingehalt aussagen muss. Für getrocknete Wurzel- und Rhizomgewürze gilt nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Bleihöchstgehalt von 1,50 mg/kg.

Für die Abwicklung folgt daraus eine klare Prüfvereinbarung. Eine Schwermetallanalyse je Charge deckt Bleichromat auf, ein Farbstoffscreening deckt nicht zugelassene Azofarbstoffe auf, die Bestimmung des Curcumingehalts trennt gefärbte von gehaltvoller Ware. Ganze Finger sind der einfachere Einkauf, weil sich ein Rhizom nicht mit Pigment aufhellen lässt, ohne dass es auffällt. Wer mahlen lassen kann, verlagert damit einen Teil des Prüfaufwands in die eigene Hand.

Worauf der Einkauf achtet

  • Der Curcumingehalt gehört als Zahl in die Bestellung. Eine kräftige Farbe allein sagt nichts über den Gehalt aus.
  • Eine Schwermetallanalyse je Charge ist bei dieser Position kein Formalismus, weil Bleichromat als Farbaufheller dokumentiert ist.
  • Ein Screening auf nicht zugelassene Azofarbstoffe wie Metanilgelb gehört in die Prüfvereinbarung für gemahlene Ware.
  • Streckung mit Stärke und Kreide senkt Curcumingehalt sowie Gehalt an ätherischem Öl. Beide Werte decken sie auf.
  • Ganze Finger sind der einfachere Einkauf, weil sich ein Rhizom nicht unauffällig einfärben lässt.
  • Bei Ware aus Ursprungsländern mit verstärkter Einfuhrkontrolle gehören amtliche Bescheinigung und Analyseergebnis zu den Dokumenten der Sendung.

Saison

Lieferfenster im Jahresverlauf

Gewürze haben kein Erntefenster im Sinne der Frischware, deshalb führt die Übersicht hier jeden Monat des Jahres. Die Ware ist getrocknet und über Monate bis Jahre lagerfähig, die Verfügbarkeit hängt am Erntejahr im Ursprungsland sowie am Lagerbestand der Aufbereiter und nicht am Kalendermonat Ihrer Anfrage. Kurzfristig wirken vor allem Ernteausfälle, Wechselkurse und verstärkte Einfuhrkontrollen auf Preis und Verfügbarkeit.

Hauptfenster Gewürze: ganzjährig aus Lagerbestand, abhängig vom Erntejahr im Ursprungsland. Das sind zwölf von zwölf Monaten. Im Fenster liegen Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember. Der Status lautet Verfügbarkeit auf Anfrage.

Das Hauptfenster umfasst ganzjährig aus Lagerbestand, abhängig vom Erntejahr im Ursprungsland. Das sind zwölf von zwölf Monaten.

  • Monat im Hauptfenster
  • Monat außerhalb

Ein Quartal heißt voll, wenn alle drei Monate im Hauptfenster liegen. Es heißt teils, wenn ein oder zwei Monate darin liegen. Es heißt ohne, wenn kein Monat darin liegt.

Diese Angabe beschreibt das übliche Erntefenster. Sie ist eine Marktorientierung und keine Lieferzusage. Verbindlich wird ein Lieferfenster erst mit der Auftragsbestätigung.

Transport und Temperatur

Lagerung, Gebinde und Aromaverlust

Gewürze laufen ohne Kühlkette, was die Abwicklung einfacher macht als bei Frischware. An ihre Stelle tritt die Trockenhaltung. Feuchte, Wärme, Licht sowie Sauerstoff sind die vier Faktoren, die eine Partie über die Laufzeit verändern. Handelsüblich ist eine trockene, kühle Lagerung in einem gleichbleibend temperierten Raum ohne Sonneneinstrahlung und ohne Nachbarschaft zu stark riechender Ware, weil gemahlene Gewürze Fremdgerüche aufnehmen.

Zwei Positionen dieses Sortiments verlangen eine eigene Behandlung. Safran bleicht am Licht aus und verliert sein ätherisches Öl, er gehört deshalb in lichtdichte, fest schließende Gefäße aus Metall oder Braunglas. Vanille trägt bei Gourmetqualität 30 bis 35 Prozent Feuchte und ist damit die einzige Position, bei der ein Schimmelschaden im Lager entstehen kann. Sie wird vakuumiert gelagert, kühl und nicht kalt, weil Kondenswasser an der Frucht den Schaden auslöst.

Beim Gebinde entscheidet die Handelsform. Ganze Ware läuft in Säcken aus Jute oder Polypropylengewebe, jeweils mit Innenbeutel aus Polyethylen, üblich sind 25 kg. Gemahlene Ware läuft in Kartons mit Innenbeutel oder in Aluminiumverbund, weil sie hygroskopisch ist und schneller Aroma verliert als ganze Ware. Wer die Möglichkeit hat, selbst zu mahlen, kauft ganze Ware und verlängert damit die Standzeit und die eigene Prüfbarkeit.

Der häufigste Beanstandungsgrund bei einer Gewürzlieferung ist nicht das Labor, sondern die Sichtprüfung. Vorratsschädlinge zeigen sich als Gespinste, Bohrlöcher und Fraßmehl am Sackboden, Feuchte zeigt sich als Verklumpung, Aromaverlust zeigt sich beim Reiben zwischen den Fingern. Diese drei Prüfungen kosten wenige Minuten je Palette und entscheiden darüber, ob eine Beanstandung noch vor der Einlagerung erfolgt oder erst nach dem Anbruch. Für eine Beanstandung nach Grenzwert ist dagegen das Prüfzeugnis mit Chargenbezug das Beweismittel.

  • Gewürze laufen ohne Kühlkette. An deren Stelle tritt die Trockenhaltung mit Schutz vor Licht, Wärme und Fremdgeruch.
  • Ganze Ware hält Aroma länger als gemahlene Ware und lässt sich zugleich besser auf Verfälschung prüfen.
  • Safran gehört lichtdicht und fest verschlossen, Vanille vakuumiert und kühl.
  • Chargennummer und Packdatum stehen auf Gebinde und Lieferschein, damit Ihre Qualitätssicherung die Partie ohne Rückfrage zuordnen kann.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zu Gewürzen

Antworten auf das, was der Einkauf zu Gewürzen regelmäßig fragt.

Nein, das trifft nicht zu. Von den sieben Positionen tragen zwei eine marokkanische Herkunft, die sich belegen lässt: Safran wird in Marokko angebaut, vor allem in der Gegend um Taliouine in der Provinz Taroudant. Ras el Hanout ist eine Gewürzmischung des Maghreb. Die übrigen fünf stammen aus anderen Anbauregionen, weil die Pflanzen dort wachsen: Zimt aus China, Indonesien, Vietnam sowie Sri Lanka, Vanille überwiegend aus Madagaskar und Indonesien, Ingwer überwiegend aus Indien, Nigeria sowie China, Kurkuma überwiegend aus Indien, Kreuzkümmel überwiegend aus Indien, Syrien sowie der Türkei. Wir führen diesen Bereich deshalb als eigenständiges Handelssortiment mit Herkunftsangabe je Gewürz. Welche Herkunft für eine konkrete Partie gilt, ergibt sich aus dem Ursprungszeugnis, das die Sendung begleitet.

Vier Angaben genügen. Als Erstes nennen Sie die Handelsform, also ganze Fäden oder gemahlene Ware, wobei Fäden den Vorteil haben, dass sie sich prüfen lassen. Als Zweites folgt die Kategorie nach ISO 3632, also I, II oder III. Die Norm gilt im Unionsrecht nicht unmittelbar, sie wird über die Spezifikation vereinbart. Als Drittes verlangen Sie die drei Kennzahlen des Analysenzeugnisses, gemessen als Extinktion E 1 Prozent 1 cm: Färbekraft über das Crocin bei 440 nm, Bitterstoff über das Picrocrocin bei 257 nm sowie Aroma über das Safranal bei 330 nm. Kategorie I beginnt bei einer Färbekraft von 200, für das Safranal gilt in allen Kategorien ein Bereich von 20 bis 50. Als Viertes legen Sie die Gebindegröße fest. Eine Bestellung, die nur eine Kategorie nennt und keine Messwerte verlangt, ist keine Spezifikation, weil sich die Kategorie ohne Zeugnis nicht überprüfen lässt.

Der Grund ist der Cumaringehalt. Cassia-Zimt enthält etwa 0,2 bis 0,3 g Cumarin je Kilogramm, für indonesische und vietnamesische Ware sind Werte bis 9 g je Kilogramm veröffentlicht, Ceylon-Zimt dagegen rund 0,02 g je Kilogramm. Die Europäische Union begrenzt Cumarin nicht am Gewürz, sondern am fertigen Lebensmittel: Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 nennt 50 mg/kg für traditionelle und saisonale Backwaren mit Zimt in der Kennzeichnung, 20 mg/kg für Frühstückscerealien einschließlich Müsli, 15 mg/kg für sonstige feine Backwaren sowie 5 mg/kg für Dessertspeisen. Ihr Verwender rechnet aus dem Cumarinwert des gelieferten Zimts seine höchste Einsatzmenge zurück. Ein günstiger Einkauf ohne Artangabe kann die Rezeptur damit unbrauchbar machen. Die botanische Art gehört deshalb in Vertrag und Lieferschein, dazu ein Cumarinwert je Charge.

Vier Unterlagen gehören dazu: die vollständige Rezeptur mit Mengenanteilen, eine Allergenerklärung für Erzeugnis und Anlage, eine Aussage zu Zusätzen wie Kochsalz, Trennmitteln, Rieselhilfen oder Füllstoffen sowie eine Aussage zur Behandlung zur Keimreduktion. Der Grund ist die Warenart: Ras el Hanout hat keine festgelegte Rezeptur und keine Legaldefinition, je nach Rezept sind bis zu etwa 30 gemahlene Gewürze enthalten. Ohne die Bestandteilsliste lässt sich weder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erstellen noch die Allergenlage nach Artikel 21 in Verbindung mit Anhang II beurteilen. Hinzu kommt ein Punkt, den die Literatur zu traditionellen Mischungen nennt: Es sind Bestandteile beschrieben, die in der Europäischen Union nicht als Lebensmittel verkehrsfähig sind. Eine Positivliste der Bestandteile schließt das aus.

Mit bloßem Auge gelingt das in den meisten Fällen nicht, das ist der Kern des Problems. Gemahlene Ware verliert genau die Merkmale, an denen sich eine Partie beurteilen lässt. Drei Wege führen weiter. Der erste Weg ist die Handelsform: Ganze Fäden, Stangen, Finger und Früchte lassen sich prüfen, deshalb ist ganze Ware bei Verdacht der sichere Einkauf. Der zweite Weg führt über die Kennzahl, die sich durch eine Streckung zwangsläufig verändert, etwa die Färbekraft bei Safran, der Curcumingehalt bei Kurkuma sowie der Gehalt an ätherischem Öl bei Ingwer und Kreuzkümmel. Der dritte Weg ist die gezielte Analyse auf das, was zugesetzt wird: Schwermetalle und nicht zugelassene Azofarbstoffe bei Kurkuma, Cumarin zur Unterscheidung von Ceylon und Cassia bei Zimt, Erdnuss- und Mandelprotein bei gemahlenem Kreuzkümmel. Welche dieser Prüfungen je Position gelten sollen, halten wir vor der ersten Bestellung schriftlich fest.

Verbindlich wird eine Menge erst mit unserer Auftragsbestätigung. Bis dahin gilt für jede Handelsform auf dieser Seite der Status „Verfügbarkeit auf Anfrage“, auch mitten im Hauptfenster.